Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Der gemeinsame Verwalter ist zur Herausgabe der seine Verwaltung betreffenden Geschäftsunterlagen erst nach Genehmigung der Schlußrechnung verpflichtet, weil er erst dann als entlastet und von seiner sich aus der Verwaltung ergebenden Verpflichtung enthoben betrachtet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011