Norm
WEG 1975 §1 Abs1Rechtssatz
Eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082847Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_004