Norm
ABGB §957Rechtssatz
Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierungsvertrag, der durch Entnahme des Parkscheins aus dem hiefür vorgesehenen Automaten zustande kommt, ausgeschlossen wird; die Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB muß durch Aufdruck auf den Parkschein selbst - und nicht bloß durch einen Anschlag (§ 970 a ABGB) - erfolgen (siehe Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012