Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Für die Sonderrechtsfähigkeit im Sinn des § 1 WEG ist nur die objektive Wertigkeit der einzelnen Teile für die gesamte funktionale Einheit entscheidend, ein etwa davon abweichender Widmungsakt wäre unbeachtlich, weil die sachenrechtlichen Grenzen für die zulässige Begründung von Wohnungseigentum nicht privatautonom veränderbar sind, dem Parteiwillen daher nur innerhalb der vom Gesetz selbst zugelassenen Möglichkeiten Bedeutung zukommen kann. (Hier: Freischwimmbecken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013