Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Ausführungsnah ist das Verhalten
1.) in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, das heißt jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht;
2.) in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Verwirklichung des verpönten Erfolgs überwunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017