Norm
StGB §127 Abs1 B1Rechtssatz
Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Sachherrschaft. Dabei kommt es auf die Anschauungen des täglichen Lebens an, ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013