RS OGH 1981/12/3 7Ob779/81, 7Ob580/83, 7Ob676/83, 7Ob509/85, 4Ob526/87, 3Ob526/87, 2Ob534/88, 4Ob524

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 779/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 779/81
    Veröff: SZ 54/183 = EvBl 1982/59 S 210
  • 7 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
  • 7 Ob 676/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 676/83
    Veröff: RZ 1984/50 S 151 = ZVR 1985/101 S 182
  • 7 Ob 509/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 509/85
  • 4 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 526/87
    Ähnlich
  • 3 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 526/87
    nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern. (T1)
    Veröff: SZ 60/133
  • 2 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 2 Ob 534/88
    Veröff: ZVR 1989/158 S 275
  • 4 Ob 524/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 524/89
    Vgl auch
  • 8 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 555/90
    Auch; Beisatz; Die durch Abfahrten in eine andere Richtung entstandene neue Route stellt keine Verbreiterung dar und ein derartiges Abweichen von Schifahrern von der präparierten Piste löst grundsätzlich noch keine Sicherungspflicht für dieses Gelände aus. Eine solche kommt höchstens dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass spätere Benützer diese Abweichung von der Piste nicht mehr als solche erkennen können. (T2)
    Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
  • 6 Ob 592/83
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 6 Ob 592/83
    nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten". (T3)
  • 1 Ob 75/00m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 75/00m
    Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4)
    Beisatz: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für den Bereich des Pistenrands und erst recht für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T5)
  • 7 Ob 29/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 29/05y
  • 2 Ob 284/06p
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 284/06p
  • 10 Ob 17/08k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
    Auch; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T6)
    Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T7)
  • 2 Ob 157/08i
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 157/08i
    Auch; Beis wie T7 nur: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T8)
    Beis wie T7 nur: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. (T9)
  • 1 Ob 12/09k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 12/09k
    Vgl auch; Beisatz: Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T10)
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Auch
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
  • 7 Ob 56/18p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 56/18p
    Auch
  • 1 Ob 239/20h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 239/20h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten