Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Angesichts der Gleichrangigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB macht es bei wertender Betrachtung wie unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens keinen Unterschied, ob der Angeklagte die versuchte Haupttat oder die versuchte Anstiftung zu vertreten hat; ist doch gemäß § 15 Abs 2 StGB in beiden Fällen "die Tat" versucht!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089750Dokumentnummer
JJR_19811203_OGH0002_0130OS00176_8000000_003