- 3 Ob 136/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 136/81
Veröff: ÖBl 1982,51 = JBl 1982,605 (zust. Mayr)
- 3 Ob 11/82
Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6
- 3 Ob 101/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 101/81
Beisatz: Da anläßlich der Exekutionsbewilligung nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, braucht das Zuwiderhandeln allerdings nicht bewiesen bzw glaubhaft gemacht werden. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1); Veröff: ÖBl 1983,20
- 3 Ob 27/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 27/83
Veröff: ÖBl 1983,171
- 3 Ob 162/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 162/83
Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, daß der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des
§ 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T2); Veröff: ÖBl 1984,51
- 3 Ob 77/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 77/84
- 3 Ob 1012/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 1012/86
Auch
- 3 Ob 110/87
nur: Die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. (T3)
- 3 Ob 149/88
- 3 Ob 186/88
Auch; Beisatz: Anders jedoch bei Exekution nach
§ 354 EO. (T4)
- 3 Ob 77/91
nur T3; Beisatz: Die Entscheidung über den Exekutionsantrag hat sich streng an den Titel zu halten. (T5); Veröff: MR 1991,209 (Korn) = WBl 1991,364
- 4 Ob 109/91
Vgl auch; Beisatz hier: Konkretisierung des Titels durch Angaben im Exekutionsantrag im Einzelfall ermöglicht. (T6)
- 4 Ob 137/91
Auch; nur T3; Veröff: SZ 64/177
- 3 Ob 85/99t
Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vetrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T7)
- 3 Ob 298/99s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Strafantrag. (T8)
- 3 Ob 161/00y
Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten. (T9)
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Auch; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T10); Veröff: SZ 2002/178
- 3 Ob 153/03a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 162/03z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 162/03z
nur T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2004/26
- 3 Ob 26/04a
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T11)
- 3 Ob 252/04m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11
- 3 Ob 270/05k
nur: Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen. (T12)
Beis wie T1; Beis wie T9
- 3 Ob 13/06t
nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Ob ein Exekutionsantrag ausreichend schlüssig und konkret begründet wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)
- 3 Ob 257/08b
- 3 Ob 223/10f
Auch; Beis wie T9
- 3 Ob 226/10x
Beis wie T11 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T14)
- 3 Ob 8/11i
nur T12
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/59
- 3 Ob 41/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
Auch
- 3 Ob 74/16b
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 74/16b
Auch
- 3 Ob 191/16h
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 191/16h
- 3 Ob 197/18v
Auch
- 3 Ob 191/19p
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 191/19p
Beis wie T1