Norm
SGG aF §12 DRechtssatz
Der Begriff der Einfuhr im § 12 Abs 1 SGG bezieht sich auf österreichisches Staatsgebiet und nicht auf das Zollinland im Sinn abgabenrechtlicher Vorschriften; die im § 12 Abs 1 SGG bezeichnete Einfuhr eines Suchtgiftes nach Österreich ist daher auch dann bereits vollendet, wenn das Suchtgift in einen Transitraum eines Flughafens oder sonst ein durch zollrechtliche Vorschriften geschaffenes, im Inland gelegenes Zollfreigebiet verbracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087977Dokumentnummer
JJR_19811209_OGH0002_0110OS00161_8100000_002