Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG §3Rechtssatz
Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052081Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0120OS00138_8100000_001