Norm
KO §19Rechtssatz
Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064227Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009