Norm
IO §6 Abs2Rechtssatz
Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021