Norm
EheG §87Rechtssatz
Sind die Beiträge (§ 83 Abs 1 Satz 2 EheG) der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021