Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Erfolgsqualifizierende Folgen dürfen einem Täter, der erst nach dem Eintritt dieser Folgen, die auf Tätlichkeiten eines anderen zurückgehen, den Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen das Opfer gefaßt hat, in der Regel nicht "zurückwirkend" zugerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089383Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0090OS00145_8100000_001