Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Zinsen werden als Nebenforderungen geltend gemacht, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021