Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §4 Abs3 Krnt KAO 1992 und der Gesetzwidrigkeit des §4 Krnt Landes-Krankenanstaltenplan mit E v 04.03.00, G155/99 ua.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 1996 wurde der Antrag der Lymphologieklinik Wolfsberg GmbH auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für Lymphologie (mit vorerst 60, in weiterer Folge geplanten 100 Betten) in Wolfsberg gemäß §5 Abs2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993 idF LGBl. Nr. 86/1995 iVm §4 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl. Nr. 153/1992 idgF abgewiesen.
Diesem Bescheid liegt die Rechtsanschauung der belangten Behörde zugrunde, daß die Zielsetzung des §1 Abs1 des genannten Landes-Krankenanstaltenplanes (in der Folge: LKA-Plan) der angestrebten Bewilligung entgegenstehe, nach dem auch betreffend die gegenständliche Krankenanstalt, die eine private, nicht gemeinnützige Anstalt gemäß §2 Z2 Ktn. KAO sei, auf eine Verringerung der Zahl der Akutbetten und der personellen und apparativen Kapazitäten hinzuwirken sei. Außerdem sehe der Krankenanstaltenplan keine Sonderkrankenanstalt für Lymphologie vor. Auch ein zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht erstellter, aber geplanter österreichischer Krankenanstaltenplan würde eine solche Sonderkrankenanstalt für Lymphologie nicht vorsehen, sondern von Kärnten einen weiteren Abbau von Akutbetten verlangen. Wie im übrigen eine Umfrage in den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens ergeben habe, könnten diese die für die geplante Anstalt vorgesehenen Patienten aufnehmen, medizinisch adäquat und ausreichend stationär und ambulant versorgen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die bewilligungswerbende Gesellschaft die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie behauptet, durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (insbes. §8 Abs2 Ktn. Landeskrankenordnung und §4 des Ktn. Landeskrankenanstaltenplanes samt dessen Anlage) sowie durch Vollzugsmängel in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung und im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3.1. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §4 Abs3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, und ob der Gesetzmäßigkeit von §4 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Z14-SV-4625/1/1992, LGBl. Nr. 153/1992, mit der der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan erlassen wurde, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 unterbrochen und und von Amts ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich dieser Bestimmungen eingeleitet.
3.2. Mit Erkenntnis vom 4. März 2000, G155/99, V83/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die genannte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig und die genannte Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.
4. Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung die in Rede stehenden, sohin verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Bestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 3.000,--enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2742.1996Dokumentnummer
JFT_09999685_96B02742_00