Norm
UWG §30Rechtssatz
Mit den Begriffen "Konkursware" oder "Konkursabverkauf" verbinden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig die Vorstellung einer Veräußerung im Rahmen der Versilberung der Masse durch den Masseverwalter. Sie werden in dieser Erwartung vor allem dann getäuscht, wenn die Ware nicht (mehr) der Verfügung des Masseverwalters unterliegt, sondern durch die Hände Dritter (hier: Handelsvertreter des Gemeinschuldners) gegangen und dabei durch Zwischengewinn verteuert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079650Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00400_8100000_001