RS OGH 1981/12/15 4Ob400/81

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

UWG §30

Rechtssatz

Mit den Begriffen "Konkursware" oder "Konkursabverkauf" verbinden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig die Vorstellung einer Veräußerung im Rahmen der Versilberung der Masse durch den Masseverwalter. Sie werden in dieser Erwartung vor allem dann getäuscht, wenn die Ware nicht (mehr) der Verfügung des Masseverwalters unterliegt, sondern durch die Hände Dritter (hier: Handelsvertreter des Gemeinschuldners) gegangen und dabei durch Zwischengewinn verteuert worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 400/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 400/81
    Beisatz: Sleepy-Direktkauf (T1) Veröff: ÖBl 1982,102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079650

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0040OB00400_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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