Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Daß ein unzulässiger "Konkursabverkauf" bereits durch Verkauf aller Waren beendet ist, schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus, da ein gleichartiger Verstoß gegen § 30 UWG beim Vertrieb von Waren anderer Gemeinschuldner für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079938Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00400_8100000_002