Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Der Verletzte ist nicht verpflichtet eine Operation zur Beseitigung einer Verunstaltung sofort vornehmen zu lassen. Daher kann das Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden nicht unter Hinweis auf eine derartige Verpflichtung verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031155Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00563_8100000_001