Norm
AngG §36 Abs2 VRechtssatz
Die Jahresfrist, für die eine Konkurrenzklausel vereinbart werden kann, beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht mit der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Zeitraum, Dauer, Frist, Beginn, Verbotsfrist, Beschränkung, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029950Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_003