RS OGH 1981/12/15 4Ob372/81

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

AngG §36 II

Rechtssatz

Wird eine Konkurrenzklausel aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer umfassenden Regelung der noch offenen gegenseitigen Ansprüche und damit in einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich bereits beendet war, kann von einer besonderen Drucksituation auf der Seite des Angestellten nicht mehr gesprochen werden (vgl Arb 9209).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 372/81

Schlagworte

SW: Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis, Zwangslage, Willensmangel, Gültigkeit, Ende, Beendigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029814

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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