Norm
AngG §36 IIRechtssatz
Wird eine Konkurrenzklausel aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer umfassenden Regelung der noch offenen gegenseitigen Ansprüche und damit in einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich bereits beendet war, kann von einer besonderen Drucksituation auf der Seite des Angestellten nicht mehr gesprochen werden (vgl Arb 9209).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis, Zwangslage, Willensmangel, Gültigkeit, Ende, Beendigung, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029814Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_001