Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG §3Rechtssatz
A: Die Erhebungen von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag beim Schmuggel von (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelten Suchtgift war auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.ZivTGNov (mit 01.01.1977) im Hinblick auf die insoweit - jedoch nur bis zum Wirksamkeitsbeginn des WertZG 1980 am 01.01.1981 - unveränderte (vormalige) Rechtslage nach § 5 UStG 1972 und § 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG, jeweils in Verbindung mit §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 7 Abs 1 WertZG 1955 weiterhin unzulässig.
B: Mit Inkrafttreten der WertZG 1980 demzufolge die Annahme eines Zollwerts nicht mehr vom Vorliegen der Bedingungen eines freien Wettbewerbs abhängig ist, ist für solches Suchtgift sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag einzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052075Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0100OS00016_8100000_001