RS OGH 1981/12/16 1Ob789/81, 7Ob569/82, 1Ob680/84, 8Ob612/85, 1Ob521/86, 3Ob621/86, 6Ob690/87, 1Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §880a B
EO §378 B

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 789/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 789/81
    Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209
  • 7 Ob 569/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 569/82
  • 1 Ob 680/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 680/84
    Veröff: JBl 1985,425
  • 8 Ob 612/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 612/85
    nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T1)
  • 1 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 521/86
    nur T1; Veröff: RdW 1986,340 (H Schuhmacher, RdW 1986,329)
  • 3 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 621/86
    Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. (T2) Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498
  • 6 Ob 690/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
    Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann. (T3) Veröff: RdW 1988,160
  • 1 Ob 503/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 503/88
    nur T3; Veröff: ÖBA 1988,606 = EvBl 1988/92 S 458
  • 7 Ob 679/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 679/88
    nur T2; Veröff: RdW 1989,95 = WBl 1989,97 = ÖBA 1989,815 (Rummel)
  • 8 Ob 646/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 646/88
    Auch; nur T2; Beisatz: Mit einer Bankgarantie wird nicht für Erfüllung, wohl aber für volle Genugtuung im Sinne des § 880 a ABGB gehaftet. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45
  • 7 Ob 563/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 563/91
    Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T5) Beisatz: Zulässig ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt, also unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Garant die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf. (T6) Veröff: ÖBA 1992,167
  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 = EvBl 1992/131 S 583 = ÖZW 1992,92 (Lindinger)
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T7) Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können. (T8) Veröff: SZ 67/111
  • 8 Ob 2146/96p
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2146/96p
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 2410/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2410/96d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T9)
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    nur T3
  • 4 Ob 602/95
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 602/95
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6
  • 7 Ob 145/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 145/97t
    Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T10)
  • 2 Ob 252/98t
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 252/98t
    Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T11)
  • 7 Ob 53/99s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 53/99s
    nur T10
  • 9 Ob 265/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 265/99g
    nur T10; Beis wie T6
  • 8 Ob 291/99y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 291/99y
    nur T10
  • 9 Ob 319/99y
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 319/99y
    Vgl auch; nur T10; Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. (T12)
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 96/02m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 Ob 96/02m
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 149/02h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 149/02h
    nur T1
  • 3 Ob 158/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 158/03m
    nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T13)
  • 1 Ob 66/04v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 66/04v
    nur T2
  • 3 Ob 291/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 291/04x
    Vgl auch; Beisatz: Dem Wesen der Bankgarantie entspricht der Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta-oder Deckungsverhältnis. (T14)
  • 7 Ob 88/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 88/05z
    nur T1
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch; nur T5; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können. (T15)
  • 6 Ob 105/05t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
    Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T17)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    nur T3
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch; nur T16; Beis wie T17
  • 9 Ob 39/10s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 39/10s
    nur T10
  • 3 Ob 113/14k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 113/14k
    Auch
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Auch; nur T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten