RS OGH 1981/12/16 6Ob786/80, 5Ob52/84, 5Ob2087/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §12 Abs2 Z1
WEG 1975 §25 Abs1

Rechtssatz

In Ansehung des auf (schlichtes) Miteigentum am Mindestanteil abzielenden (Teileinverleibungsbegehrens) Einverleibungsbegehrens kann nicht zweifelhaft sein, daß der Wohnungseigentumsorganisator zur Klage gemäß § 25 Abs 1 WEG 1975 auch ohne Beteiligung der restlichen Eigentümer am Rechtsstreit passiv legitimiert ist. Es bestehen aber auch - ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs 2 WEG 1975 - keine Bedenken gegen die Klagsführung gegen den organisierenden Miteigentümer allein, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber überlassen bleiben kann, die gemäß § 12 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruches erforderliche Zustimmung der weiteren Miteigentümer, insbesondere wenn es sich dabei um Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber handeln sollte, auf rechtsgeschäftlichem Weg zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 786/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 786/80
  • 5 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 52/84
  • 5 Ob 2087/96i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
    Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Erfüllung der Zusage, das versprochene Wohnungseigentum einzuräumen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083086

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten