Norm
WEG 1975 §2 Abs2Rechtssatz
In Ansehung des auf (schlichtes) Miteigentum am Mindestanteil abzielenden (Teileinverleibungsbegehrens) Einverleibungsbegehrens kann nicht zweifelhaft sein, daß der Wohnungseigentumsorganisator zur Klage gemäß § 25 Abs 1 WEG 1975 auch ohne Beteiligung der restlichen Eigentümer am Rechtsstreit passiv legitimiert ist. Es bestehen aber auch - ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs 2 WEG 1975 - keine Bedenken gegen die Klagsführung gegen den organisierenden Miteigentümer allein, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber überlassen bleiben kann, die gemäß § 12 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruches erforderliche Zustimmung der weiteren Miteigentümer, insbesondere wenn es sich dabei um Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber handeln sollte, auf rechtsgeschäftlichem Weg zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083086Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_001