- 1 Ob 771/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 771/81
Veröff: EvBl 1982/177 S 574 = GesRZ 1982,198
- 1 Ob 715/84
Veröff: JBl 1986,575 (krit Wilhelm)
- 1 Ob 598/85
nur: Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam. (T1)
Veröff: JBl 1987,169 (zust Pfersmann)
- 9 ObA 133/87
Veröff: ZAS 1988,162 ( Marhold )
- 5 Ob 519/87
nur T1
- 8 Ob 517/88
Auch; Beisatz: Hier: Eingehen auf diese Frage erübrigt sich. (T2)
- 9 ObA 160/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stiftung (T3)
Veröff: GesRZ 1990,98 = RdW 1991,117
- 8 Ob 573/90
Vgl auch; Beisatz: Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlass für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist, darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte. (T4)
Veröff: JBl 1991,517
- 9 ObA 191/91
Veröff: SZ 64/154 = RdW 1992,248 = WBl 1992,160
- 9 ObA 37/93
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverband nach dem TirFremdenverkehrsgesetz. (T5)
- 6 Ob 2351/96w
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2351/96w
nur T1
- 6 Ob 2328/96p
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2328/96p
- 2 Ob 7/98p
Auch; Beisatz: Hier: Gemeinde (T6)
- 8 ObA 72/99t
nur T1
- 6 Ob 274/99h
- 8 ObA 177/00p
Beisatz: Für privatrechtliche Körperschaften (hier: Verein) kommt es ausschließlich darauf an, ob die rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungsgemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht. (T7)
- 1 Ob 137/03h
Auch
- 7 Ob 147/05a
- 9 ObA 86/05w
Auch; Beisatz: Aus
§ 867 ABGB folgt, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte der AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Privatrechtsverkehr, wozu auch ein allfälliger Verzicht gehört, nach ihrem Organisationsrecht zu beurteilen sind. (T8)
- 6 Ob 59/06d
Vgl auch; Beisatz: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat somit der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T9)
- 10 Ob 42/07k
- 3 Ob 129/07b
nur T1; Beisatz: Hier: § 35 Z 16 nö GdO. (T10)
- 4 Ob 197/07k
- 6 Ob 71/07w
Beisatz: Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (
7 Ob 147/05a mwN). (T11)
- 9 ObA 84/10h
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 30 Abs 1 lit h Tir GdO. (T12)
- 2 Ob 108/10m
- 8 Ob 20/11s
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines kirchlichen Organs. (T13)
- 2 Ob 129/12b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 129/12b
Auch; nur T1; Auch Beis wie T13; Beisatz: Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Kirchenoberen vorgesehen, beschränkt ein derartiges Genehmigungserfordernis die Handlungsfähigkeit und Verfügungsgewalt der kirchlichen Organe über Kirchenvermögen. (T14)
Beisatz: Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten. (T15)
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
nur T1; Beisatz: Hier: Einhaltung der Schriftform und der Zeichnungsvorschriften zur Begründung einer wirksamen Verbindlichkeit der Gemeinde erforderlich. (T16)
- 2 Ob 79/13a
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 79/13a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemeinde; Genehmigung der Aufsichtsbehörde aber konkret nicht erforderlich, weil keine „Übernahme sonstiger Haftungen“ iSd § 104 Abs 1 lit b K?AGO. (T17)
- 9 ObA 114/13z
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 114/13z
nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV). (T18)
- 3 Ob 57/15a
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 57/15a
Auch
- 9 ObA 86/15k
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 86/15k
Vgl auch
- 10 Ob 14/19k
Beis wie T6
- 5 Ob 178/20t
Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 178/20t
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
- 8 Ob 103/20k