Norm
EheG §66Rechtssatz
Bei der Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes vor endgültiger Entscheidung über den vollständigen Verschuldensausspruch kann nicht der sonst für die Unterhaltsbeurteilung nach einer Scheidung aus Verschulden erforderliche Ausspruch über das Allein- oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten oder das gleichteilige Verschulden beider Ehegatten als Voraussetzung für eine Unterhaltsfestlegung verlangt werden. Liegt ein (Teil-)Urteil vor, wonach die Ehe aus dem Verschulden eines Teiles (rechtskräftig) geschieden ist, während über ein allfälliges Mitverschulden noch zu entscheiden ist, dann ist § 66 EheG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005888Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00815_8100000_001