Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes abhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021