RS OGH 1981/12/16 6Ob832/81, 6Ob744/89, 1Ob183/01w, 7Ob234/01i, 2Ob147/20m

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ABGB §276 Ia1

Rechtssatz

Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes abhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 832/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 832/81
    Veröff: JBl 1983,94
  • 6 Ob 744/89
    Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 744/89
  • 1 Ob 183/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 183/01w
    Auch; Beisatz: Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluss weder am Kuratorbestellungsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind. (T1)
  • 7 Ob 234/01i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
    Auch; nur: Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. (T2); Beis wie T1
  • 2 Ob 147/20m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 147/20m
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB aF. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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