Norm
ZPO §503 E4c8Rechtssatz
Die Stellungnahme zu der Frage, was einem Kind in einer bestimmten altersmäßigen Entwicklung und einer gegebenen Lebenslage an Einsicht, Aufmerksamkeit und Verhaltskontrolle zumutbar sei, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung. Die Annahme einer dem Alter entsprechenden Intelligenz und Willenskraft, aber auch deren allfällige Beeinträchtigung aus konkreten Eigenheiten der Person oder der Situation dagegen ist ein Akt der Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043596Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00835_8100000_001