RS OGH 1981/12/16 6Ob835/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ZPO §503 E4c8

Rechtssatz

Die Stellungnahme zu der Frage, was einem Kind in einer bestimmten altersmäßigen Entwicklung und einer gegebenen Lebenslage an Einsicht, Aufmerksamkeit und Verhaltskontrolle zumutbar sei, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung. Die Annahme einer dem Alter entsprechenden Intelligenz und Willenskraft, aber auch deren allfällige Beeinträchtigung aus konkreten Eigenheiten der Person oder der Situation dagegen ist ein Akt der Tatsachenfeststellung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 835/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 835/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043596

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00835_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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