Norm
4.DVEheG §8 Abs3Rechtssatz
Sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage können auch Scheidungsgründe berücksichtigt werden, die das fremde Recht nicht kennt. (Klägerin ist ((auch)) österreichischer Staatsbürger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057764Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0010OB00631_8100000_001