Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Einverleibung des Miteigentums und des Wohnungseigentums bleibt wie jede andere Erfüllung des Klagebegehrens nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für die Begründetheit des Begehrens und das Rechtsschutzinteresse ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083284Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_003