Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. Diese Vertretungswirkung berührt aber die Rechtssphäre eines potentiellen Prozeßgegners, Mitverfahrensbeteiligten oder Rechtsgeschäftspartners des Kuranden nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018