RS OGH 1981/12/16 6Ob832/81, 1Ob183/01w, 7Ob234/01i, 7Ob51/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ABGB §276 Ia1

Rechtssatz

Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. Diese Vertretungswirkung berührt aber die Rechtssphäre eines potentiellen Prozeßgegners, Mitverfahrensbeteiligten oder Rechtsgeschäftspartners des Kuranden nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 832/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 832/81
    Veröff: JBl 1983,94
  • 1 Ob 183/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 183/01w
    Beisatz: Die mit der Kuratorbestellung verknüpfte Vertretungswirkung berührt die Rechtssphäre eines Dritten, der mit dem Kuranden - allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - in rechtliche Berührung gerät, deshalb nicht, weil dessen materielle Rechtsstellung völlig gleich bleibt, ob nun die Person, für die der Kurator bestellt wurde, selbst einschreitet oder durch seinen gesetzlichen Vertreter handelt. (T1)
  • 7 Ob 234/01i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
    Auch; nur: Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. (T2)
  • 7 Ob 51/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
    Veröff: SZ 2016/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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