- 1 Ob 789/81
Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209
- 7 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 569/82
- 1 Ob 680/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 680/84
Veröff: JBl 1985,425
- 8 Ob 612/85
nur: Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufes einer Bankgarantie kann durch Einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, daß der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird. (T1)
- 2 Ob 622/85
- 1 Ob 521/86
nur T1; RdW 1986,340 (hiezu H Schumacher RdW 1986,329)
- 7 Ob 600/86
Veröff: ÖBA 1986,486 (Koziol) = RdW 1986,341 (hiezu H Schumacher, RdW 1986,329) = JBl 1987,115 = SZ 59/128 = IPRAX 1988,33 (Moschner, 40)
- 6 Ob 613/87
Entscheidungstext OGH 02.07.1987 6 Ob 613/87
Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom gefährdeten Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch stellt jedenfalls einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. (T2) Veröff: RdW 1988,134
- 6 Ob 506/88
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320 = SZ 61/39
- 7 Ob 658/89
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie. (T3) Veröff: ÖBA 1990,340 = JBl 1990,328
- 7 Ob 563/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 563/91
nur T1; Beisatz: Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie evident ist. (T4) Veröff: ÖBA 1992,167
- 8 Ob 645/91
Vgl auch; nur T1; Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
- 8 Ob 1616/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 1616/93
Beisatz wie T3; Beisatz: Bankgarantie sollte für ein Ereignis in Anspruch genommen werden, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde. (T5)
- 6 Ob 595/95
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 8 Ob 2146/96p
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2146/96p
Beisatz: Die Bescheinigung der Zahlungsschwierigkeiten der durch die Erfüllungsgarantie begünstigten Antragsgegnerin reicht nicht aus, das Verbot der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch einstweilige Verfügung auszusprechen; dieser Umstand stellt nicht einmal losgelöst von einem einstweiligen Verbot der Inanspruchnahme einer abstrakten Bankgarantie einen ausreichenden Gefährdungstatbestand dar. (T6)
- 4 Ob 602/95
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauchs kann aber auch nicht gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden. (T7)
- 10 Ob 120/97p
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die prozessuale Durchsetzung des (im vorliegenden Fall durch einstweilige Verfügung gesicherten) Anspruches auf Unterlassung des Abrufes der Garantie beziehungsweise von Einziehungshandlungen, durch die die Bankgarantie mißbräuchlich in Anspruch genommen wird, hat durch Leistungsklage zu erfolgen, für deren Durchsetzung auch nach Ablauf der materiellen Geltungsdauer der Garantie vor Aufhebung der einstweiligen Verfügung ein Rechtschutzinteresse besteht (ecolex 1997, 497). (T8)
- 9 Ob 265/99g
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtliche Beurteilung. (T9)
- 7 Ob 109/01g
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
- 9 Ob 96/02m
nur T1; Beisatz: Die - sonst ausreichende - bloße Bescheinigung des Unterlassungs- bzw Widerrufsanspruchs genügt in Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Funktion von Bankgarantien nicht. (T10)
- 6 Ob 149/02h
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 93/03p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie, die einen Einwand aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht zulässt, kommt eine solche einstweilige Verfügung nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweggenommen wird. (T11)
- 7 Ob 88/05z
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9
- 10 Ob 41/05k
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 9 Ob 1/06x
- 5 Ob 45/07i
Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft. (T12)
- 8 Ob 132/08g
nur T1; Beisatz: Hier: Standby Letter of Credit. (T13)