Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Die rechtliche Beziehung zwischen der Stiftung und dem durch sie begünstigten Personenkreis ist durch den stiftungsbehördlich genehmigten Stiftbrief (das Statut) bestimmt. Danach etwa bestehende verwaltungsrechtliche oder bürgerlich - rechtliche Ansprüche (in der Bedeutung von subjektiven Rechten) von Einzelpersonen oder Personengesamtheiten erfahren dadurch keine inhaltliche Änderung, daß sie statt durch eigenes Handeln der Anspruchswerber oder durch einen von ihnen gewillkürten Vertreter durch einen gerichtlich bestellten gesetzlichen Vertreter verfolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049291Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_003