RS OGH 1981/12/16 1Ob792/81, 1Ob523/90, 6Ob39/03h, 3Ob134/14y

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §878
ABGB §1447 C

Rechtssatz

Die Veräußerung einer fremden Sache ist, wie sich auch aus § 366 Satz 2 ABGB ergibt, nicht ungültig. Insbesondere kann ein Miteigentümer sich wirksam zum Verkauf der ganzen Sache verpflichten. Unmöglichkeit der Leistung ist nicht gegeben, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verkäufer die ( teilweise ) fremde Sache nachträglich erwirbt oder sich die zur Veräußerung erforderliche Ermächtigung des anderen Hälfteeigentümers zu verschaffen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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