Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die Veräußerung einer fremden Sache ist, wie sich auch aus § 366 Satz 2 ABGB ergibt, nicht ungültig. Insbesondere kann ein Miteigentümer sich wirksam zum Verkauf der ganzen Sache verpflichten. Unmöglichkeit der Leistung ist nicht gegeben, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verkäufer die ( teilweise ) fremde Sache nachträglich erwirbt oder sich die zur Veräußerung erforderliche Ermächtigung des anderen Hälfteeigentümers zu verschaffen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014