RS OGH 1981/12/16 6Ob599/81, 1Ob313/99g, 6Ob260/01f, 6Ob308/03t, 6Ob71/04s, 2Ob263/05y, 7Ob207/06a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

JN §42 Abs3 Ac
ZPO §519 E4

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung mit Beschluss als unbegründet zurückgewiesen oder abgewiesen, so kann es nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit beziehungsweise des Prozesshindernisses entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 599/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 599/81
    Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199
  • 1 Ob 313/99g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 313/99g
    Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht die vom Zweitbeklagten erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurückgewiesen, ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T1)
  • 6 Ob 260/01f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 260/01f
    Vgl auch; Beisatz: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2)
  • 6 Ob 308/03t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 308/03t
    Auch
  • 6 Ob 71/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 71/04s
    Auch
  • 2 Ob 263/05y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 263/05y
    Auch
  • 7 Ob 207/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 207/06a
    Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor. (T3)
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Auch; nur: Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar. (T5)
  • 5 Ob 184/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 184/09h
    Vgl; Beisatz: Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO. (T6)
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs bindend bejaht. (T7)
  • 4 Ob 79/11p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben. (T8)
    Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht. (T9)
  • 4 Ob 207/11m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 207/11m
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht. (T10)
  • 8 Ob 84/11b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 88/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 88/12s
    Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 142/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
    Auch; nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist daher die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ? ebenso wie die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses ? auch dann unbekämpfbar, wenn sie auf der Verletzung einer im konkreten Fall bestehenden Vorlagepflicht beruht. (T11)
  • 1 Ob 115/14i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
    Vgl auch
  • 3 Ob 251/15f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 251/15f
    Auch
  • 4 Ob 157/17t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 157/17t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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