Norm
JN §42 Abs3 AcRechtssatz
Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung mit Beschluss als unbegründet zurückgewiesen oder abgewiesen, so kann es nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit beziehungsweise des Prozesshindernisses entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017