RS OGH 1981/12/16 1Ob780/81, 3Ob328/99b

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ABGB §918 Abs2 V

Rechtssatz

Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, (das heißt die Teilleistungen wären für sich voll brauchbar), kann nach § 918 Abs 2 ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das Recht, den Rücktritt für eine Leistung zu erklären, mit der der Vertragspartner noch gar nicht im Verzuge ist. Dies gilt mangels Sonderregelung auch für den Werkvertrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018447

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00780_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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