RS OGH 1981/12/16 1Ob780/81, 5Ob512/82 (5Ob513/82), 1Ob606/86, 2Ob652/86, 8Ob311/00v

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

ABGB §918 Abs2 V

Rechtssatz

Grundsätzlich kann ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 780/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 780/81
    Veröff: JBl 1982,533 = SZ 54/188
  • 5 Ob 512/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 5 Ob 512/82
    Vgl; Beisatz: Preisminderungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Möbel können nicht der Kaufpreisforderung für gelieferte mangelfreie Möbel entgegengehalten werden, auch wenn die Parteien in laufender Geschäftsverbindung miteinander stehen. (T1)
  • 1 Ob 606/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 606/86
    Vgl auch; nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder. (T2) Beisatz: Hier: Zumindest nicht unvertretbare Rechtsansicht, daß aus wichtigem Grund unabhängig von Vertragsverletzungen ein (vorzeitiges) Auflösungsrecht bestehe. (T3)
  • 2 Ob 652/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 652/86
    nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB. (T4) Veröff: SZ 60/125
  • 8 Ob 311/00v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 311/00v
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018423

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00780_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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