Norm
ZPO §502 DbRechtssatz
Abänderung, wenn das Berufungsgericht anstelle von im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht bestimmbaren Schilligbeträgen (Gegenwert von in Dänenkronen ausgedrückten Beträgen nach einem zumindest nicht eindeutig definierten Umrechnungskurs am Vortrag der - künftigen - Zahlung) bestimmte Beträge in inländischer Währung zugesprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042628Dokumentnummer
JJR_19811217_OGH0002_0080OB00234_8100000_001