Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018