Norm
WGG 1979 §39 Abs16Rechtssatz
§ 39 Abs 16 WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war, die neuen Bestimmungen angewendet wissen, sofern die Parteien nicht aus dem bestehenden Sachverhalt durch Einbringung der Klage bereits die Konsequenzen gezogen hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083862Dokumentnummer
JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_005