RS OGH 1981/12/18 6Ob648/81

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Veröffentlicht am 18.12.1981
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Norm

WGG 1979 §20 Abs2

Rechtssatz

Die Auflösung des Nutzungsvertrages im Sinne des § 20 Abs 2 WGG unter Berufung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 MG ist zwingendes Recht. Denn nach dem Normzweck sollte der Nutzungsberechtigte in derselben Weise geschützt werden wie ein Mieter durch das MG. Aus dem späteren Inkrafttreten des § 21 WGG kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des § 20 WGG nicht zwingender Natur gewesen wären (so schon 4 Ob 539/81).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 648/81
    Entscheidungstext OGH 18.12.1981 6 Ob 648/81
    Veröff: MietSlg 33539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083616

Dokumentnummer

JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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