Norm
WGG 1979 §20 Abs2Rechtssatz
Die Auflösung des Nutzungsvertrages im Sinne des § 20 Abs 2 WGG unter Berufung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 MG ist zwingendes Recht. Denn nach dem Normzweck sollte der Nutzungsberechtigte in derselben Weise geschützt werden wie ein Mieter durch das MG. Aus dem späteren Inkrafttreten des § 21 WGG kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des § 20 WGG nicht zwingender Natur gewesen wären (so schon 4 Ob 539/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083616Dokumentnummer
JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_003