Norm
RAO §9Rechtssatz
Der Rechtsanwalt kann davon ausgehen, daß die ihm von seinem Klienten erteilten Informationen richtig sind. Er ist nur dann verpflichtet, diese Informationen näher zu überprüfen, wenn offenkundige Bedenken an ihrer Richtigkeit bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017