Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Erfordert die maßgebliche Bauordnung für die Bewilligung einer Änderung nach § 13 Abs 2 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung bzw die Unterfertigung der zugehörigen Urkunden und Pläne durch die übrigen Wohnungseigentümer, so gilt § 26 Abs 1 Z 2 WEG auch für den Antrag auf Erwirkung der diesbezüglichen Zustimmungserklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020