TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2002/01/0437

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M in V, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bambergergasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. August 2002, Zl. 1W-PERS-2988/6-2002, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 iVm §§ 11 und 12 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.

Der am 20. Oktober 1976 geborene Beschwerdeführer befinde sich seit 4. Oktober 1978 ununterbrochen im Bundesgebiet und sei als Bauarbeiter beschäftigt. Zwischen 1992 und 1994 sei er insgesamt fünfmal bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bzw. dem Bezirksgericht Villach zur Anzeige gebracht worden, "alle Strafverfahren" seien (jedoch) gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden. Hingegen sei es infolge einer weiteren Anzeige am 7. November 1996 zu einer Verurteilung nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz gekommen, und zwar zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen. Hinsichtlich des Suchtgiftvergehens handle es sich um ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten, auch wenn der Beschwerdeführer vorgebe, lediglich geringere Mengen an Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und konsumiert und keinerlei Beschaffungskriminalität verantwortet zu haben. Zwar liege nicht das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor, insgesamt könne jedoch in Anbetracht des Suchtgiftdeliktes und der erwähnten Registrierungen das nach § 11 StbG offen stehende Ermessen nicht im Sinne des Beschwerdeführers geübt werden. In Anbetracht des dargestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei ungeachtet seines 15-jährigen Hauptwohnsitzes in Österreich und seiner nachgewiesenen beruflichen Integration auch der Tatbestand des "§ 12 Abs. 1 lit. 6 StbG" - es ermangle die geforderte nachhaltige Integration -

nicht erfüllt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 12 Z 1 lit. b StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieses - einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft begründenden - Verleihungstatbestandes im Hinblick darauf verneint, dass die geforderte "nachhaltige Integration" nicht gegeben sei. Zu diesem Ergebnis gelangte sie ausschließlich deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen hat, bleibt für eine Berücksichtigung strafrechtlichen Fehlverhaltens unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG im Rahmen des Kriteriums "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Regelfall kein Raum, vorbehaltlich dessen, dass im Einzelfall nicht (ausnahmsweise) aus der konkreten Tathandlung auf ein spezifisches "Integrationsdefizit" geschlossen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0385 und Zl. 2000/01/0227). Gegenständlich vermochte die belangte Behörde eine derartige Tathandlung nicht aufzuzeigen. Indem sie demgegenüber schlichtweg insbesondere auf die Begehung des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz verwies, verkannte sie daher die Rechtslage, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010437.X00

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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