Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Teilzahlungen sind zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen zu verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010