Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Der Rechtsmittelverzicht ist eine Prozeßhandlung der Partei, die durch ihre Vornahme allein, ohne Zutun des Gerichts, eine (neue) prozessuale Lage schafft. Er kann in der Hauptverhandlung mündlich und außerhalb derselben mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100097Dokumentnummer
JJR_19811222_OGH0002_0090OS00188_9100000_001