RS OGH 1981/12/23 6Ob820/81, 5Ob534/85, 7Ob37/00t, 9Ob26/04w, 4Ob137/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §863 CIV

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 820/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
  • 5 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
  • 7 Ob 37/00t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 37/00t
    Vgl auch; Beisatz: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun. (T1)
  • 9 Ob 26/04w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 26/04w
    nur: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. (T2)
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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