Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012