Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Der zur Entscheidung über die gerichtliche Aufteilung angerufene Außerstreitrichter kann gemäß den §§ 86 ff EheG rechtsgestaltende Anordnung treffen. Steht eine solche rechtsgestaltende Anordnung in einem anhängigen Verfahren noch aus oder ist auch bloß die Einleitung eines derartigen Verfahrens noch möglich, bewirkt dies für die materielle Rechtslage, soweit eine gerichtliche Rechtsgestaltung noch möglich ist, eine Art Schwebezustand (so schon 6 Ob 680/81 ((45)) ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008579Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_008