Norm
Geo §160 Abs1Rechtssatz
Soll einer unmittelbaren Ausfolgung eines Schriftstückes bei Gericht an einen Vertreter eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die Wirkung der Zustellung an die vertretene Partei zukommen, dann wird nach den aus § 103 Abs 2 ZPO ableitbaren Grundsätzen zu fordern sein, daß das das Schriftstück ausfolgende Gerichtsorgan annehmen dürfe, der Übernehmer besitze als Angestellter oder Bediensteter des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten dessen Zustimmung zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes. Gerade das ist aber bei einem mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Rechtsanwaltsanwärter, der schon wiederholt Schriftstücke für den Rechtsanwalt, bei dem er in Verwendung steht, bei Gericht übernommen hat, der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036414Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_003